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Rechte der Betroffenen

Betroffenenrechte

Welche Rechte haben Betroffene?
Ein wichtiger Grundsatz im Datenschutz ist die Transparenz der Datenverarbeitung. Betroffene sollen wissen, welche Informationen über sie zu welchem Zweck und über welchen Zeitraum aufbewahrt werden. Grundsätzlich darf jeder Betroffene selbst entscheiden, welche Daten über ihn gespeichert und an wen sie weitergeleitet werden. Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz durch geltendes Recht und individuelle Vereinbarungen und Verträge zwischen der Einrichtung und dem Betroffenen. Einseitige und aufgezwungene Vorgaben und Offenbarungspflichten sind unwirksam. Jeder Betroffene kann beispielsweise selbst entscheiden, welchen Ärzten oder Besuchern gegenüber Auskunft über ihn erteilt werden darf und welchen nicht. Es ist insbesondere nicht opportun, automatisch Berichte an einen Hausarzt zu übermitteln, nur weil dessen Kontaktdaten bekannt sind. Grundsätzlich muss auch hierfür eine konkrete Einwilligung gegeben sein.

Auskunftsrechte

Wer kann wie weitgehend Auskunft verlangen?
Jeder Betroffene kann Auskunft darüber verlangen, welche Daten im Einzelnen über ihn gespeichert sind, bzw. woher diese stammen. Die Auskunft muss umfassend und inhaltlich richtig erteilt werden. Es besteht mithin ein umfassendes Einsichts- und Auskunftsrecht bezüglich aller gespeicherten Informationen, was für alle Daten – darunter auch objektive Befunddaten – ebenso wie für subjektive Einschätzungen gilt. Dies umfasst im Grundsatz die Daten und Informationen, die zur Akte gelangt sind. Jedem Beschäftigten im Gesundheits- und Sozialwesen obliegt es zu entscheiden, welche Informationen, z.B. Notizen, der Patientenakte hinzugefügt und welche für die ganz persönliche eigene Arbeit zurückbehalten werden. Im ärztlichen und therapeutischen Bereich ist es gut vertretbar, hier zu trennen.

Datenlöschung

Wie lange dürfen Daten gespeichert werden?
Daten sollten nur so lange gespeichert und vorgehalten werden, wie sie erforderlich sind. Verlieren sie ihre Zwecksetzung, so sind Daten grundsätzlich zu löschen. Dies bedeutet, dass Sie nicht verpflichtet sind, persönliche Aufschriebe, solange keine Dokumentationspflichten wie beispielsweise bei der Pflegedokumentation bestehen, zu archivieren.

Transparenzgrundsatz

Dürfen Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden?
Bei der Datenerhebung muss der Betroffene darüber aufgeklärt werden, welche Daten über ihn gespeichert und wie diese verarbeitet, genutzt und möglicherweise weitergeleitet werden. In diesem Bereich macht es Sinn, eine allgemeine Einwilligungserklärung in Kombination mit einer Datenschutzerklärung, die die konkreten Prozesse aufzeigt, zu verwenden. Betroffene können so überblicken, welche ihrer Daten betroffen sind, und in einwilligungsbedürftigen Prozessen zustimmen.

Korrektur-, Sperr- und Löschrechte

Wurde einem Betroffenen Auskunft erteilt oder wird anderweitig festgestellt, dass Daten (ggf. falsch) erhoben worden sind, so hat der Betroffene das Recht, die Berichtigung, die Sperrung und die Löschung zu verlangen. Überdies sind die Zugänge nach Abschluss einer Behandlung oder eines Vertragsverhältnisses zu den Unterlagen und Dokumenten zu sperren. Dies bedeutet auch, dass der Zugriff für die Mitarbeiter, die bisher mit diesen Daten gearbeitet haben, entzogen wird. Nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen sind sämtliche Daten in elektronischer Form und in Papierform zu löschen.

Akteneinsicht

Wer kann Akteneinsicht in die Pflegedokumentation verlangen?
In einigen Grundsatzurteilen wurde das Recht von Betroffenen anerkannt, Einblick in ihre Behandlungsakten zu nehmen – sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form. Es ist von einem vollständigen Akteneinsichtsrecht auszugehen.

Es gibt jedoch Einschränkungen, beispielsweise wenn Angehörige oder andere Informationsgeber Informationen vertraulich mitgeteilt haben (so beispielsweise die Information, jemand sei alkoholabhängig). Akteneinsicht kann auch aus therapeutischen Gründen, beispielsweise aus psychiatrischen Erwägungen heraus, abgelehnt werden, wenn der Erfolg der Arbeit hierdurch gefährdet wird. Der Betroffene kann in diesem Fall gebeten werden, die eingeforderten Informationen konkret zu formulieren. In der Folge kann geprüft werden ob diese gefiltert in einem Bericht erteilt werden können.

Die praktische Handhabung von Akteneinsichtsgesuchen sollte zentral organisiert über die Hauptverwaltung oder Leitstelle abgewickelt werden. Zu empfehlen ist, die Akteneinsicht durch eine kompetente Person, die Fragen beantwortet, begleiten zu lassen. So können Vorgänge erläutert und Fragen geklärt werden. In keinem Falle sollte einem Betroffenen die Akte alleine überlassen oder gar die Originalakte herausgegeben werden. Dies käme einer Verletzung der Dokumentationspflicht gleich (gilt nicht für Röntgenaufnahmen, bei denen eine Herausgabe ohne Weiteres erfolgen kann). Ein Recht auf Herausgabe der Originalakte besteht nicht, doch ist die Einrichtung ggf. verpflichtet, eine (kostenpflichtige) Kopie der Akte für den Betroffenen zu erstellen, wobei nicht unter das Einsichtnahmerecht fallende Aufzeichnungen abgedeckt werden sollen. Die abgedeckten Teile sollten so ersichtlich sein, dass beim Betroffenen kein Misstrauen entsteht.

Einen Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit oder auf Anfertigung beglaubigter Kopien hat ein Betroffener nicht.

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