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Datenweitergabe und Trennungsgebot

Offenbarungspflichten

Wann müssen Daten auch ohne Einwilligung des Betroffenen weitergegeben werden?
Es gibt Fälle, in denen ein Bruch der Schweigepflicht obligatorisch ist. Diese bewegen sich innerhalb der sehr strengen Grenzen des § 138 StGB, der besagt, dass geplante Straftaten unter Strafandrohung anzuzeigen sind. Dies bezieht sich auf geplante Taten wie Mord, Totschlag, Brandstiftung und vergleichbar schwere Delikte. Schildert ein Betroffener seiner medizinischen oder sozialen Bezugsperson detailliert und glaubhaft, dass er jemanden totschlagen will, so muss die Polizei informiert werden. Dies bezieht sich ausschließlich auf in der Zukunft liegende geplante Verbrechen. Ein in der Vergangenheit begangener Mord ohne Anhaltspunkte auf Wiederholung darf hingegen nicht offenbart werden. Solche Informationen werden im Rahmen der beruflichen Schweigepflicht erlangt und dürfen weder an die Polizei, noch an andere Dritte weitergegeben werden.

Offenbarungsrechte: Wann dürfen Daten auch ohne Einwilligung des Betroffenen weitergegeben werden?
Es gibt Situationen, in denen zwar keine Pflicht, jedoch das Recht zur Offenbarung besteht. Dies ist in der Konstellation des sog. rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) der Fall, wenn das Interesse an der Weitergabe von Betroffeneninformationen in Anbetracht eines bestehenden Risikos wesentlich überwiegt. Wenn ein höherwertiges Rechtsgut wie Leib und Leben einer dritten Person unmittelbar bedroht ist wird die Schweigepflicht ausgehebelt. Beispiele sind die drohende Ansteckung mit schweren Krankheiten, bevorstehende Kindesmisshandlung, die Teilnahme am Straßenverkehr trotz Fahruntüchtigkeit und Ähnliches. Auch hier gilt: Der Bruch der Schweigepflicht kann nur bei bevorstehenden Straftaten gerechtfertigt sein. Bei Ereignissen in der Vergangenheit bleibt die Schweigepflicht ebenfalls bestehen, wenn keine klar erkennbare Wiederholungsgefahr ersichtlich ist. Wiederholungsgefahr ist regelmäßig bei Kindesmisshandlung zu erwarten, weil davon auszugehen ist, dass sich Kinder und Jugendliche selbst nicht angemessen um ihre Belange kümmern können.

Die Wahrung eigener rechtlicher Interessen kann ebenfalls die Schweigepflicht aushebeln. Die gerichtliche Durchsetzung eigener Honorarforderungen oder das Verteidigen gegen strafrechtliche Vorwürfe berechtigt Geheimnisträger zur Preisgabe fremder Interessen, um eigene Interessen zu wahren.

Auskünfte gegenüber Behörden

Wann muss Polizei und Staatsanwaltschaft Auskunft gegeben werden?
Auskunftswünsche der Polizei und der Staatsanwaltschaft durchbrechen die strafbewehrte Schweigepflicht nicht. Nur wenn in Einzelfällen ein anderes Rechtsgut in Gefahr ist, kann eine Abwägung die Durchbrechung rechtfertigen. Andernfalls sind alle Maßnahmen, die zu einer Identifikation von Betroffenen beitragen, deren Daten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, unzulässig.

Zu unterscheiden sind die Meldepflichten stationärer Einrichtungen, wie sie sich aus den Meldegesetzen der Bundesländer ergeben.

Was gilt bei Durchsuchungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft ?
Durchsuchungen und Beschlagnahmeaktionen dürfen regelmäßig nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses und ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug stattfinden. Gefahr im Verzug bedeutet, dass Gründe vorliegen, aufgrund derer nicht auf eine richterliche Verfügung gewartet werden kann. Wird eine Durchsuchung mit Verweis auf Gefahr im Verzug gegen Ihren Willen durchgeführt, widersprechen Sie dem unmissverständlich und ziehen Sie ggf. rechtlichen Beistand hinzu. Beachten Sie: Betroffenenunterlagen, die sich im Gewahrsam einer Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens befinden, sind beschlagnahmefrei.

Folgen Sie im Falle einer entsprechenden Polizeiaktion den folgenden Hinweisen:

  1. Stimmen Sie einer Durchsuchung oder Beschlagnahme niemals freiwillig zu, geben Sie nichts freiwillig heraus, dulden Sie den Vorgang allenfalls.
  2. Sie dürfen und sollten auf jeden Fall bei der Maßnahme anwesend sein.
  3. Bringen Sie in Erfahrung, wer die Durchsuchung oder Beschlagnahme angeordnet hat und notieren Sie den Namen.
  4. Dokumentieren Sie Namen und Identitäten der Personen, die die Maßnahme durchführen. Kopieren Sie die Ausweise.
  5. Verlangen Sie eine offizielle Urkunde, die die Maßnahme rechtfertigt, z.B ein Durchsuchungsbeschluss.
  6. Bringen Sie den Grund der Maßnahme in Erfahrung und was diese konkret bewirken soll.
  7. Fehlt eine schriftliche richterliche Anordnung, informieren Sie sich über die Umstände, welche die Gefahr im Verzug begründen sollen.
  8. Verlangen Sie eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung.
  9. Verlangen Sie ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände.
  10. Übergeben Sie nur im äußersten Notfall Originalunterlagen, fertigen Sie aber vorab noch Kopien an.

Anfragen bei Rechtsverfolgung

Welches Verhalten ist bei Anfragen von Gerichten, Rechtsanwälten u. a. richtig?
Wer auch immer mit der Bitte um Auskünfte über Betroffene an Sie herantritt: Bedenken Sie, dass nur bei Vorliegen einer rechtlichen Grundlage oder einer Einwilligung Auskünfte über Betroffene an Dritte erteilt werden dürfen. Fragen Sie deshalb immer nach dem Legitimierungsgrund, lassen Sie sich die Rechtsgrundlage nennen und erläutern, bzw. verlangen Sie eine ausdrückliche Einwilligungserklärung. Es geht um Ihr eigenes Risiko, sich strafbar zu machen. Berücksichtigen Sie bei Anfragen den folgenden Hinweis:

Geben Sie niemals bei einer Anfrage zu, dass Ihnen der Betroffene überhaupt bekannt ist oder er sich in Ihrer Einrichtung befindet. Stellen Sie lediglich eine Prüfung in Aussicht. Erkundigen Sie sich genau, wer die Auskunft haben will, bringen Sie die Kontaktdaten und die genauen Hintergründe der Anfrage in Erfahrung. Teilen Sie mit, dass Sie sich nach erfolgter Prüfung zu gegebener Zeit wieder melden werden. Bitten Sie die anfragende Stelle bei Unklarheiten (oder um sich die Dokumentation zu erleichtern) darum, das Anliegen schriftlich mit Begründung zu übermitteln.

Bitte lassen Sie sich besonders von freundlich oder herrisch auftretenden Anfragenden nicht beeinflussen. Seien Sie sich des Risikos des sog. Social Engineering bewusst. Prüfen Sie, ob die anfragende Person die ist, für wen sie sich ausgibt.

Herausgabe an Gerichte

Betroffenenunterlagen im Gesundheits- und Sozialwesen dürfen an Gerichte nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses herausgegeben werden oder wenn der Betroffene selbst geklagt hat und seine Schweigepflichtsentbindungserklärung vorliegt.

Herausgabe an Dritte

An den Arbeitgeber oder den Dienstherrn, andere Dritte wie Firmen mit kommerziellen Interessen, private Krankenversicherungen oder ähnliche Stellen darf Auskunft nur gegen Vorlage einer schriftlichen Einwilligung des Betroffenen erteilt werden.

Herausgabe an Rechtsanwälte

Rechtsanwälte treten immer nur als Vertreter anderer Personen auf. Hieraus resultieren keine weitergehenden Rechte. Rechtsanwälte, die einen Betroffenen – also einen Ihrer Kunden oder Bewohner – vertreten, dürfen genauso viel oder wenig Akteneinsicht nehmen wie ein Betroffener selbst. Andere Anwälte, insbesondere jene, die die Gegenseite des Betroffenen vertreten, sind unbefugte Dritte. Für sie gelten die allgemeinen Grundsätze: Keine Auskunft ohne ausdrückliche Einwilligungserklärung.

Weitergabe von Informationen an Seelsorger

In Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens dürfen Informationen über Betroffene an Seelsorger ebenfalls nur mit Einwilligung weitergegeben werden. Andere Regelungen können jedoch in besonders konfessionellen Häusern vorliegen, in welchen die seelsorgerische Betreuung ein Kernelement des Auftrages ist und diese vom Betroffenen offensichtlich erwartet wird.

Schweigepflicht

Was ist mit der Schweigepflicht von Zeugen in Gerichtsverfahren?
Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen können sich gesetzt dem Falle, dass sie in einem Prozess als Zeuge geladen sind, auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund der Schweigepflicht berufen.

Wenn eine Schweigepflichtsentbindung des Betroffenen vorliegt, so besteht im Gegensatz dazu die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage in vollem Umfang. Mit der Schweigepflichtsentbindungserklärung entfällt das Zeugnisverweigerungsrecht, das ausschließlich die Rechte des Betroffenen schützt.

Beschäftigte haben indes ein eigenes Aussageverweigerungsrecht, wenn sie sich mit einer Aussage selbst belasten würden. Auch das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines verwandtschaftlichen Verhältnisses wird von einer Schweigepflichtsentbindungserklärung des Betroffenen nicht ausgehebelt.

Interner Informationsaustausch

Was ist beim internen Informationsaustausch zu beachten?
Der Austausch zwischen Beschäftigten innerhalb der Einrichtung ist sinnvoll und notwendig für die Aufgabenerfüllung und aufgrund der arbeitsteiligen Organisationsstruktur. Ab einer mittleren Einrichtungsgröße wird es daher erforderlich, durch geeignete Zugriffskonzepte den Kreis der Personen, die auf bestimmte Datenpools zugreifen können, einzuschränken und klar zu definieren. In einem Rollenkonzept sollte abstrakt dargelegt sein, welche Beschäftigten auf welche Betroffenendaten zugreifen dürfen.

Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Informationen weitergegeben werden dürfen, die zur Behandlung und Betreuung unmittelbar notwendig sind. Individuell mitgeteilte und offenbarte Informationen fallen aus dieser Regelung. Insofern darf der Betroffene von dem ins Vertrauen Gezogenen die Geheimhaltung erwarten.

Im Rahmen einer Supervision gilt dies nur eingeschränkt. Wenn es möglich und sinnvoll ist Supervisionen in anonymisierter Form durchzuführen, so ist diese Vorgehensweise zu bevorzugen. In Fällen, in denen eine Anonymisierung keinen Sinn macht, oder allen Beteiligten ohnehin klar ist, um welchen Betroffenen es sich handelt, ist ein Informationsaustausch im Rahmen einer Supervision nicht zu beanstanden, da sie Teil des individuellen Arbeitshintergrundes und -ablaufes ist. Die Teilnehmer an einer Supervision haben anschließend die Schweigepflicht zu beachten und alle hierbei erhaltenen Geheimnisse zu bewahren.

Gespräche von Mitarbeitern, die nach der Arbeit stattfinden, beispielsweise auf der Heimfahrt in der Straßenbahn, sollten immer anonymisiert geführt werden. Namen, Anschriften, Stations- oder Zimmernummern oder Umstände, aus denen auf konkrete Personen geschlossen werden kann, dürfen keinesfalls genannt werden. Auch der Name des Trägers oder der Einrichtung sollte nach Möglichkeit in solchen Gesprächen nicht fallen.

Wie ist der richtige Umgang mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Verstorbener?
Die strafbewehrte Schweigepflicht endet nicht mit dem Tod, sondern reicht darüber hinaus. Selbst gegenüber Angehörigen und Erben Verstorbener darf sie nur aufgrund eines vermuteten Einverständnisses des Betroffenen gebrochen werden. Wer in solchen Fällen Auskunft erteilt, muss alles tun, um sich zu vergewissern dass der Verstorbene vor der anfragenden Person keine Geheimnisse haben wollte. Die Verantwortung zur Beurteilung, ob Auskunft gegenüber Angehörigen und Erben Verstorbener erteilt wird, obliegt also der verantwortlichen Person.

Beurteilungsmaßstab ist das, was der Verstorbene tatsächlich gewollt hätte. Haben sich beispielsweise Angehörige nie gezeigt, ein ehemaliger Nachbar jedoch täglich Besuche abgestattet, so spricht vieles dafür, dass das Verhältnis zum Nachbarn so eng war, dass eine Einbeziehung im Sinne des Verstorbenen wäre. Tauchen plötzlich nie zuvor gesehene Verwandte auf, so liegt die Vermutung nahe, dass der Verstorbene – wenngleich er dies nie erwähnt hat – deren Einblicknahme in seine Daten nicht zustimmen würde. Fehlen Ansatzpunkte für einen positiven Willen, so ist die Auskunft zu verweigern.

Minderjährige

Was ist beim Datenschutz von Minderjährigen zu beachten?
Bei Minderjährigen besteht das Spannungsverhältnis zwischen strafbewehrter Schweigepflicht und Auskunftsberechtigung aufgrund von elterlichen Erziehungsrechten. Eine starre Altersgrenze existiert in diesem Bereich nicht. Der Auskunfts- und Geheimnisschutz Minderjähriger, gerade auch gegenüber den Eltern, hängt von deren persönlicher Einsichtsfähigkeit ab. Maßgeblich ist der individuelle Reifegrad des Minderjährigen. Wenn Minderjährige aufgrund ihrer geistigen und seelischen Entwicklung in der Lage sind, nach umfassender Aufklärung vernünftig abzuwägen und zu entscheiden, so können sie ihre Rechte eigenständig ausüben und dürfen Dritte von ihren personenbezogenen Informationen ausschließen. In einem Alter ab ca. 14 Jahren wird ein eigenständiges Geheimhaltungsbedürfnis anerkannt. Kann dem Minderjährigen also eine ausreichende Einsichtsfähigkeit bescheinigt werden, so muss seinen Wünschen auf Selbstbestimmung – insbesondere in Gesundheitsfragen – entsprochen werden. Umgekehrt wird es dann erforderlich die Eltern zu informieren, wenn die notwendige Reife und Übersicht offensichtlich fehlt. Hier ist eine verantwortungsvolle Abwägung vorzunehmen. Es wird empfohlen, im Zweifelsfall Vorgesetzte für die Entscheidung hinzuzuziehen.

Vergabe von EDV-Zugriffsrechten

Da nicht davon auszugehen ist, dass alle in einer Einrichtung Beschäftigten Zugriff auf sämtliche Dateien und Unterlagen eines Betroffenen haben (man geht von einem arbeitsteiligen Vorgehen aus), ist die Definition einer Zugriffsrechtestruktur zwingend. Nicht alle in einer Einrichtung arbeitenden Personen dürfen auf den gesamten Datenpool zugreifen können. Es ist nach Aufgabenbereichen und Arbeitsfeldern zu unterscheiden. Zugriffsrechte sollten daher in einem Rollenkonzept festgelegt werden.

Rollenkonzepte

Was bedeutet der Begriff „Rollenkonzept“?
Beschäftigte, die mit der Behandlung und Betreuung von Bewohnern, Kunden und Patienten zu tun haben, sollten nur auf die Daten derjenigen Betroffenen zugreifen dürfen, mit denen sie auch tatsächlich arbeiten oder für die sie Vertretungsdienste erbringen.

Beschäftigte in der Verwaltung sollten alleinig auf administrative Daten von Betroffenen Zugriff haben. Nur wenn nachvollziehbare Gründe für einen erweiterten Zugriff vorliegen, ist dieser zu gestatten.

Für einrichtungsübergreifende Zugriffsrechte müssen ebenfalls nachvollziehbare Gründe gegeben sein. Beschäftigte, die beispielsweise mit Datenpools verschiedener Einrichtungen arbeiten, sind hierzu berechtigt. Beispielsweise die Bereiche Qualitätssicherung und Controlling, in machen Einrichtungen auch Personal und EDV, kommen in diesem Zusammenhang in Betracht.

Im Grundsatz gilt: In Einrichtungen des Gesundheitswesens arbeitende Personen sollten ausschließlich Zugriff auf diejenigen personenbezogenen Daten erhalten, deren Kenntnis für ihre Arbeit notwendig ist.

Weiterleitung


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